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Abgabefristen

Seit 1978 sind nichtresidente Ausländer mit Vermögen in Spanien verpflichtet, Vermögen und erwirtschaftetes Einkommen zu versteuern.
Viele Ausländer kommen folgenden Verpflichtungen aus Unkenntnis nicht nach.


1.Steuernummer

Mit der Steuernummer NIF (Número de Identificación Fiscal) hat der spanische Fiskus ein Instrument in der Hand, das theoretisch eine hundertprozentige Steuerüberwachung erlaubt.
Diese Nummer ist identisch mit der hiesigen Personalausweisnummer und begleitet den Inhaber sein gesamtes Leben. Man kann sagen, daß auf diese Weise alle Bürger an Fäden geknüpft sind, deren andere Enden beim Finanzamt zusammenlaufen.
         Die Fäden sind dünn und kaum zu spüren, aber sehr reißfest. Jederzeit kann an ihnen gezogen werden, beispielsweise anläßlich einer Steuerinspektion. Nur der Tourist bleibt von der Steuernummer verschont.

Nichtresidente müssen eine Steuernummer haben, wenn sie:

  • Immobilien kaufen oder verkaufen,
  • eine Steuererklärung abgeben,
  • ein Bankkonto eröffnen und anderes mehr

Sie erhalten die Steuernummer automatisch durch Beantragung der sogenannten Ausländernummer NIE (Número de Identificación Extranjero), die mit der NIF identisch ist.
Für die Beantragung einer Steuernummer muss der Grund schriftlich formuliert werden.
         Steuerpflichtige Nichtresidente müssen seit 1963 einen hier ansässigen Repräsentanten oder Steuerbürgen benennen und diesen dem Finanzamt melden.

Für den Immobilienerwerb benötigen Sie zusätzlich zum Repräsentanten:

  • persönliches Erscheinen bei der Ausländerpolizei oder eines notariell Bevollmächtigten;
  • 1 Paßfoto;
  • das ausgefüllte Formular;
  • 2 Fotokopien vom Paß oder Ausweis (im Falle von Beantragung durch Bevoll-mächtigten muß die Kopie beglaubigt sein)

Seit 1991 wird die Nichteinhaltung dieser Bestimmung mit Strafen zwischen ca. 150,- und 12.000,- € geahndet!
Der Steuerbürge kann eine natürliche Person oder eine Firma sein; für die Benennung genügt eine einfache Erklärung unterschrieben vom Vollmachtsgeber, die dem Finanzamt zugestellt wird.
         Bei einem aktuellen Immobilienkauf wird der Bevollmächtigte direkt in die notarielle Urkunde (escritura pública) eingetragen.


2. Steuern auf Immobilienkauf

Beim Kauf einer Immobilie sind vom Käufer 6,5 % Grunderwerbssteuer (Derechos Reales) abzuführen.
Sie muß spätestens 30 Tage nach der notariellen Beurkundung des Kaufs beim Finanzamt eingegangen sein. Üblicherweise wird sie beim Notar einige Tage nach der Beurkundung zusammen mit den Notariatsgebühren bezahlt.

Eine weitere Steuer in diesem Zusammenhang ist die Wertzuwachssteuer (plusvalía).
Sie wird für alle bewohnbaren Gebäude erhoben und im Stadtbereich (zona urbana) auch für unbebaute Grundstücke. Diese Steuer wird sehr individuell von den jeweiligen Gemeinden festgelegt. Deshalb sollte sie vor dem Kauf in ihrer Höhe bei der Gemeinde erfragt werden.

Nach dem Kauf ist jedes Jahr die Grundsteuer (contribución) für urbane Grundstücke und für Wohneigentum fällig.
Sie wird ebenfalls von den jeweiligen Gemeinden festgelegt und an sie abgeführt. Grundlage für die Besteuerung ist der Katasterwert der Immobilie.
         Die Fristen zur Zahlung der Grundsteuer liegen bei den meisten Gemeinden in den letzten drei Monaten des Jahres. Es handelt sich hierbei um eine Bringschuld, d.h. man/frau wird nicht zur Zahlung aufgefordert.


3. Vermögenssteuer

Seit 1999 haben Nichtresidente keinen Freibetrag mehr bei der Vermögenssteuer (patrimonio).
Mit ihr werden Immobilien und sonstige Wertgegenstände belegt, nicht jedoch Guthaben auf Girokonten bei Banken und Sparkassen.
         Deshalb muß der Bank eine Nichtresidentenbescheinigung vorgelegt werden als Nachweis des Nichtresidentenstatus. Wenige Banken erledigen die Anforderung dieser Nicht-Gebietsansässigenbescheinigung automatisch für ihre Kunden.
         Bei den meisten Geldinstituten muß der Nichtresidente diese Bescheinigung selbst über die Fremdenpolizei in Santa Cruz de La Palma beantragen und beibringen. Diese Bestätigung hat eine Gültigkeit von zwei Jahren und muß innerhalb eines Monats nach der Kontoeröffnung bei der Bank vorgelegt werden.
         Bei Vorlage dieser Bescheinigung sind Ihre Konten und Festgeldanlagen von dem Quellensteuerabzug ausgeschlossen.

Verzinsliche Spar- oder Festgeldkonten, Aktienanlagen, Wertpapierdepots o.ä., aus denen Einnahmen bzw. Zinsgewinne entstehen, werden normalerweise durch die entsprechende Anlagebank direkt besteuert, wobei diese Steuer dann sofort vom Gewinn abgezogen und von der Bank an die hiesige Steuerbehörde weitergegeben wird.
Von dieser sogenannten „retencion", die sich zwischen 25 bis 35 % des Gewinnes bewegt, kann man sich als Nichtresidenter befreien lassen, indem man das Doppelbesteuerungsabkommen geltend macht und von dem Wohnsitzfinanzamt in Deutschland (oder anderem Wohnsitzland) eine Bescheinigung beibringt, daß dort der 1. steuerliche Wohnsitz ist und diese Steuern dort angemeldet und entrichtet werden. Dieses Zertifkat hat eine Gültigkeit von jeweils 1 Jahr ab Ausstellungsdatum.
         Für evtl. Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Kreditinstitut hier vor Ort. Bei der Vermögenssteuer auf Immobilien ist die Besteuerungsgrundlage der Katasterwert oder der im notariellen Kaufvertrag angegebene Wert – es gilt jeweils der höhere Wert. Belastungen wie Hypotheken können abgezogen werden.
         Bei bis zu ca. 150.000,- € Vermögen werden 0,2 % Steuern fällig.


4. Einkommenssteuer

Jede bewohnbare Immobilie natürlicher Personen hat nach den spanischen Steuergesetzen einen Eigenmietwert in Höhe von 2% bzw. 1,1% des Kataster- bzw. Vermögenswertes, der in der Escritura Pública eingetragen ist – wobei der Escriturawert nur zur Geltung kommt, wenn ein Katasterwert nicht vorhanden ist.
Auf diese 2% bzw. 1,1% sind 25% Einkommenssteuer zu entrichten. Sie ist im Januar für das Vorjahr zu zahlen.

Beispiel:
         Vermögenswert 10.000,- € x 2% = 200,- €
         Davon 25% = 50,- € Steuern

Das gilt für nicht vermietete Immobilien.
         Im Vermietungsfall müssen 25% der Einnahmen an das Finanzamt abgeführt werden. Weder Investitionen noch laufende Kosten können von Nichtresidenten gegengerechnet werden.

Viele ausländische Residenten sind Pensionsempfänger und Rentner.
Beamtenpensionen werden grundsätzlich im Herkunftsland versteuert — beispielsweise in Deutschland. So ist das im Doppelbesteuerungsabkommen festgelegt.
         Renten aus der Sozialversicherung wie BfA, LVA und Betriebsrentenkassen sind im Prinzip in Spanien zu versteuern. Durch einseitige spanische Entscheidung sind sie jedoch von der Besteuerung freigestellt (exento).
         Bei der Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung zeigt der ausländische Rentner deshalb seine letzte „genullte" Steuererklärung, aus der hervorgeht, daß seine Einkünfte von der spanischen Steuer ausgenommen (exento) sind.


5. Einkommenssteuer bei Veräußerung einer Immobilie

Beim Verkauf von Immobilien ist der Veräußerungsgewinn (Differenz zwischen offiziellem Kauf- und Verkaufspreis) zu versteuern.
Der Steuersatz beträgt 18 %. Ab dem 2. Jahr bei Kauf vor dem 31.12. 94 reduziert sich der Betrag um 11,11 % für jedes Jahr.
         Ein Veräußerungsgewinn wird nicht angenommen, wenn die Immobilie mindestens 10 Jahre im Besitz des Verkäufers war und in dieser Zeit keine offiziellen (in das Register eingetragenen) Erweiterungen und/oder Verbesserungen an ihr vorgenommen worden sind.

Wer von einem nichtresidenten Verkäufer eine Immobilie erwirbt, die dieser wiederum nach dem 31.12.1986 erworben hat, muß vom notariellen Kaufpreis 3 % einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Dabei handelt es sich um eine Art präventive Steuervorauszahlung, für welche die Immobilie haftet.
         Wird vom Verkäufer im Nachhinein eine ordentliche Steuererklärung abgegeben – was nicht die Regel ist –, aus der hervorgeht, daß die bereits abgeführten 3 Prozent zuviel sind, zahlt das Finanzamt den Differenzbetrag zurück.
         Wird keine Steuererklärung vom Verkäufer gemacht, bleiben die 3 Prozent beim Fiskus, unabhängig von der vom Finanzamt errechneten Steuersumme. Der Käufer hat danach keine weiteren Verpflichtungen mehr.


6. Erbschaftssteuer

Immobilien unterliegen beim Tod des Eigentümers normalerweise der spanischen Erbschaftssteuer.
Residente und Nichtresidente haben dieselben Freibeträge. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad.
         Die Angelegenheit kann auch „ausgesessen" werden: nach fünf Jahren verjährt die Erbschaftssteuer. Zwischenzeitlich kann in diesem Fall natürlich nicht mit der Immobilie gehandelt werden (z.B. Verkauf, Beleihung).
         Dennoch muß die Erbschaft natürlich notariell mit den entsprechenden Gebühren geregelt werden, um die neuen Eigentümer in das Eigentumsregister einzutragen. Im Todesfall muß die Sterbeurkunde und der Erbschein aus dem Heimatland in übersetzter und beglaubigter Form (Apostille) vorgelegt werden.
         Ist ein Testament vorhanden, muß auch dieses vorgelegt werden (ebenfalls in übersetzter und beglaubigter Form).
 
 
 
 
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