| Seit 1978 sind nichtresidente
Ausländer mit Vermögen in Spanien verpflichtet,
Vermögen und erwirtschaftetes Einkommen zu
versteuern.
Viele Ausländer kommen folgenden Verpflichtungen
aus Unkenntnis nicht nach.
1.Steuernummer Mit der Steuernummer
NIF (Número de Identificación Fiscal)
hat der spanische Fiskus ein Instrument in der
Hand, das theoretisch eine hundertprozentige Steuerüberwachung
erlaubt.
Diese Nummer ist identisch mit der hiesigen Personalausweisnummer
und begleitet den Inhaber sein gesamtes Leben.
Man kann sagen, daß auf diese Weise alle
Bürger an Fäden geknüpft sind,
deren andere Enden beim Finanzamt zusammenlaufen.
Die Fäden sind dünn und kaum zu spüren,
aber sehr reißfest. Jederzeit kann an ihnen
gezogen werden, beispielsweise anläßlich
einer Steuerinspektion. Nur der Tourist bleibt
von der Steuernummer verschont.
Nichtresidente müssen eine Steuernummer
haben, wenn sie:
- Immobilien kaufen oder verkaufen,
- eine Steuererklärung abgeben,
- ein Bankkonto eröffnen und anderes mehr
Sie erhalten die Steuernummer automatisch
durch Beantragung der sogenannten Ausländernummer
NIE (Número de Identificación Extranjero),
die mit der NIF identisch ist.
Für die Beantragung einer Steuernummer muss
der Grund schriftlich formuliert werden.
Steuerpflichtige Nichtresidente müssen seit
1963 einen hier ansässigen Repräsentanten
oder Steuerbürgen benennen und diesen dem
Finanzamt melden.
Für den Immobilienerwerb benötigen
Sie zusätzlich zum Repräsentanten:
- persönliches Erscheinen bei der Ausländerpolizei
oder eines notariell Bevollmächtigten;
- 1 Paßfoto;
- das ausgefüllte Formular;
- 2 Fotokopien vom Paß oder Ausweis (im
Falle von Beantragung durch Bevoll-mächtigten
muß die Kopie beglaubigt sein)
Seit 1991 wird die Nichteinhaltung dieser
Bestimmung mit Strafen zwischen ca. 150,- und
12.000,- € geahndet!
Der Steuerbürge kann eine natürliche
Person oder eine Firma sein; für die Benennung
genügt eine einfache Erklärung unterschrieben
vom Vollmachtsgeber, die dem Finanzamt zugestellt
wird.
Bei einem aktuellen Immobilienkauf wird der Bevollmächtigte
direkt in die notarielle Urkunde (escritura pública)
eingetragen.
2. Steuern auf Immobilienkauf
Beim Kauf einer Immobilie sind vom Käufer
6,5 % Grunderwerbssteuer (Derechos Reales) abzuführen.
Sie muß spätestens 30 Tage nach der
notariellen Beurkundung des Kaufs beim Finanzamt
eingegangen sein. Üblicherweise wird sie
beim Notar einige Tage nach der Beurkundung zusammen
mit den Notariatsgebühren bezahlt.
Eine weitere Steuer in diesem Zusammenhang
ist die Wertzuwachssteuer (plusvalía).
Sie wird für alle bewohnbaren Gebäude
erhoben und im Stadtbereich (zona urbana) auch
für unbebaute Grundstücke. Diese Steuer
wird sehr individuell von den jeweiligen Gemeinden
festgelegt. Deshalb sollte sie vor dem Kauf in
ihrer Höhe bei der Gemeinde erfragt werden.
Nach dem Kauf ist jedes Jahr die Grundsteuer
(contribución) für urbane Grundstücke
und für Wohneigentum fällig.
Sie wird ebenfalls von den jeweiligen Gemeinden
festgelegt und an sie abgeführt. Grundlage
für die Besteuerung ist der Katasterwert
der Immobilie.
Die Fristen zur Zahlung der Grundsteuer liegen
bei den meisten Gemeinden in den letzten drei
Monaten des Jahres. Es handelt sich hierbei um
eine Bringschuld, d.h. man/frau wird nicht zur
Zahlung aufgefordert.
3. Vermögenssteuer
Seit 1999 haben Nichtresidente keinen Freibetrag
mehr bei der Vermögenssteuer (patrimonio).
Mit ihr werden Immobilien und sonstige Wertgegenstände
belegt, nicht jedoch Guthaben auf Girokonten bei
Banken und Sparkassen.
Deshalb muß der Bank eine Nichtresidentenbescheinigung
vorgelegt werden als Nachweis des Nichtresidentenstatus.
Wenige Banken erledigen die Anforderung dieser
Nicht-Gebietsansässigenbescheinigung automatisch
für ihre Kunden.
Bei den meisten Geldinstituten muß der Nichtresidente
diese Bescheinigung selbst über die Fremdenpolizei
in Santa Cruz de La Palma beantragen und beibringen.
Diese Bestätigung hat eine Gültigkeit
von zwei Jahren und muß innerhalb eines
Monats nach der Kontoeröffnung bei der Bank
vorgelegt werden.
Bei Vorlage dieser Bescheinigung sind Ihre Konten
und Festgeldanlagen von dem Quellensteuerabzug
ausgeschlossen.
Verzinsliche Spar- oder Festgeldkonten, Aktienanlagen,
Wertpapierdepots o.ä., aus denen Einnahmen
bzw. Zinsgewinne entstehen, werden normalerweise
durch die entsprechende Anlagebank direkt besteuert,
wobei diese Steuer dann sofort vom Gewinn abgezogen
und von der Bank an die hiesige Steuerbehörde
weitergegeben wird.
Von dieser sogenannten retencion",
die sich zwischen 25 bis 35 % des Gewinnes bewegt,
kann man sich als Nichtresidenter befreien lassen,
indem man das Doppelbesteuerungsabkommen geltend
macht und von dem Wohnsitzfinanzamt in Deutschland
(oder anderem Wohnsitzland) eine Bescheinigung
beibringt, daß dort der 1. steuerliche Wohnsitz
ist und diese Steuern dort angemeldet und entrichtet
werden. Dieses Zertifkat hat eine Gültigkeit
von jeweils 1 Jahr ab Ausstellungsdatum.
Für evtl. Fragen wenden Sie sich bitte an
Ihr Kreditinstitut hier vor Ort. Bei der Vermögenssteuer
auf Immobilien ist die Besteuerungsgrundlage der
Katasterwert oder der im notariellen Kaufvertrag
angegebene Wert es gilt jeweils der höhere
Wert. Belastungen wie Hypotheken können abgezogen
werden.
Bei bis zu ca. 150.000,- € Vermögen
werden 0,2 % Steuern fällig.
4. Einkommenssteuer
Jede bewohnbare Immobilie natürlicher
Personen hat nach den spanischen Steuergesetzen
einen Eigenmietwert in Höhe von 2% bzw. 1,1%
des Kataster- bzw. Vermögenswertes, der in
der Escritura Pública eingetragen ist
wobei der Escriturawert nur zur Geltung kommt,
wenn ein Katasterwert nicht vorhanden ist.
Auf diese 2% bzw. 1,1% sind 25% Einkommenssteuer
zu entrichten. Sie ist im Januar für das
Vorjahr zu zahlen.
Beispiel:
Vermögenswert 10.000,- € x 2% = 200,-
€
Davon 25% = 50,- € Steuern
Das gilt für nicht vermietete Immobilien.
Im Vermietungsfall müssen 25% der Einnahmen
an das Finanzamt abgeführt werden. Weder
Investitionen noch laufende Kosten können
von Nichtresidenten gegengerechnet werden.
Viele ausländische Residenten sind Pensionsempfänger
und Rentner.
Beamtenpensionen werden grundsätzlich
im Herkunftsland versteuert beispielsweise
in Deutschland. So ist das im Doppelbesteuerungsabkommen
festgelegt.
Renten aus der Sozialversicherung wie BfA, LVA
und Betriebsrentenkassen sind im Prinzip in Spanien
zu versteuern. Durch einseitige spanische Entscheidung
sind sie jedoch von der Besteuerung freigestellt
(exento).
Bei der Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung
zeigt der ausländische Rentner deshalb seine
letzte genullte" Steuererklärung,
aus der hervorgeht, daß seine Einkünfte
von der spanischen Steuer ausgenommen (exento)
sind.
5. Einkommenssteuer bei
Veräußerung einer Immobilie
Beim Verkauf von Immobilien ist der Veräußerungsgewinn
(Differenz zwischen offiziellem Kauf- und Verkaufspreis)
zu versteuern.
Der Steuersatz beträgt 18 %. Ab dem 2. Jahr
bei Kauf vor dem 31.12. 94 reduziert sich der
Betrag um 11,11 % für jedes Jahr.
Ein Veräußerungsgewinn wird nicht angenommen,
wenn die Immobilie mindestens 10 Jahre im Besitz
des Verkäufers war und in dieser Zeit keine
offiziellen (in das Register eingetragenen) Erweiterungen
und/oder Verbesserungen an ihr vorgenommen worden
sind.
Wer von einem nichtresidenten Verkäufer
eine Immobilie erwirbt, die dieser wiederum nach
dem 31.12.1986 erworben hat, muß vom notariellen
Kaufpreis 3 % einbehalten und an das Finanzamt
abführen.
Dabei handelt es sich um eine Art präventive
Steuervorauszahlung, für welche die Immobilie
haftet.
Wird vom Verkäufer im Nachhinein eine ordentliche
Steuererklärung abgegeben was nicht
die Regel ist , aus der hervorgeht, daß
die bereits abgeführten 3 Prozent zuviel
sind, zahlt das Finanzamt den Differenzbetrag
zurück.
Wird keine Steuererklärung vom Verkäufer
gemacht, bleiben die 3 Prozent beim Fiskus, unabhängig
von der vom Finanzamt errechneten Steuersumme.
Der Käufer hat danach keine weiteren Verpflichtungen
mehr.
6. Erbschaftssteuer
Immobilien unterliegen beim Tod des Eigentümers
normalerweise der spanischen Erbschaftssteuer.
Residente und Nichtresidente haben dieselben Freibeträge.
Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad.
Die Angelegenheit kann auch ausgesessen"
werden: nach fünf Jahren verjährt die
Erbschaftssteuer. Zwischenzeitlich kann in diesem
Fall natürlich nicht mit der Immobilie gehandelt
werden (z.B. Verkauf, Beleihung).
Dennoch muß die Erbschaft natürlich notariell
mit den entsprechenden Gebühren geregelt werden,
um die neuen Eigentümer in das Eigentumsregister
einzutragen. Im Todesfall muß die Sterbeurkunde
und der Erbschein aus dem Heimatland in übersetzter
und beglaubigter Form (Apostille) vorgelegt werden.
Ist ein Testament vorhanden, muß auch dieses
vorgelegt werden (ebenfalls in übersetzter
und beglaubigter Form). |