| Den
wenigsten Menschen behagt die Vorstellung, eines
Tages ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln
zu können.
Daher vermeiden es die meisten, sich auf eine
solche Situation einzustellen und entsprechend
vorzubereiten.
Eine schwere Krankheit oder ein Unfall kann jedoch
jeden treffen - und kaum jemandem dürfte
es völlig egal sein, wer dann welche Entscheidungen
trifft.
Um sicherzustellen, dass auch dann Ihr
Wille berücksichtigt wird, wenn Sie nicht
mehr selbständig entscheiden können,
ist eine entsprechende Vorsorge wichtig.
Sie können im Voraus festlegen, was im Ernstfall
geschehen soll. Welche ärztlichen Maßnahmen
sollen vorgenommen werden?
Wer soll Ihre rechtlichen Angelegenheiten regeln?
Über diese und weitere Fragen können
Sie durch eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht
oder eine Betreuungsverfügung in Ihrem Sinne
entscheiden.
1. Patientenverfügung (manifestación
anticipada de voluntad)
Ärzte brauchen für jede Behandlung die
Zustimmung des Betroffenen. Im Normalfall ist
der Patient fähig, eine eigenständige
Entscheidung zu treffen und diese Zustimmung selbst
zu erteilen. Für den Fall, dass diese Entscheidung
nicht mehr möglich ist, können Sie mit
einer Patientenverfügung vorsorgen.
Die Patientenverfügung ist in Europa noch
nicht einheitlich geregelt. In Spanien ist sie
seit kurzem gesetzlich geregelt, d.h. das Gesetz
schreibt vor, in welcher Form sie zu erstellen
ist. In Deutschland gibt es zur Zeit keine vergleichbaren
Regelungen. Im Folgenden wird daher auf die Rechtslage
in Spanien, - genauer gesagt in den jeweiligen
Autonomen Regionen - und das in Deutschland übliche
Verfahren getrennt eingegangen.
a) Erstellen einer Patientenverfügung
aa) Erstellen einer nach kanarischem Recht
wirksamen Patientenverfügung
Seit März 2006 ist die Erstellung einer Patientenverfügung,
einer so genannten manifestación anticapada
de voluntad für die Kanarischen Inseln gesetzlich
geregelt.
Den spanischen Gesetzestext finden Sie unter http://www.gobiernodecanarias.org/boc/2006/043/001.html.
Ein bestimmter Inhalt ist im Gesetz nicht
vorgeschrieben.
Es wird lediglich ein Rahmen genannt, in dem sich
die Patientenverfügung inhaltlich bewegen
sollte. So schlägt das Gesetz vor zu regeln,
wie Sie im Falle einer unheilbaren Krankheit medizinisch
versorgt werden möchten, wer an Ihrer Stelle
Ansprechpartner für die Ärzte und das
Krankenhauspersonal sein soll, ob für Sie
im Falle des Todes eine Organspende in Frage kommt
und was generell mit Ihren sterblichen Überresten
zu geschehen hat.
Für den Inhalt einer Patientenverfügung
können Sie sich an dem untenstehenden Muster
orientieren. Da diese Erklärung jedoch auf
Ihre individuellen Wünsche abgestimmt sein
sollte, empfiehlt das Konsulat eine fachliche
Beratung durch einen Arzt, Rechtsanwalt oder Notar.
Für die rechtswirksame Gestaltung einer Patientenverfügung
sieht das spanische bzw. kanarische Recht zwingend
vor, dass sie vor einer der drei folgenden Personen
bzw. Personengruppen erstellt werden muss:
zur Niederschrift eines spanischen
Notars oder
vor einem Beamten des Registers für
Patientenverfügungen oder
vor drei Zeugen, die mit dem Ersteller
der Verfügung nicht verwandt oder
verschwägert sind und in keinem beruflichen
Verhältnis zueinander stehen.
Für deutsche Staatsangehörige
ist die Erstellung der Patientenverfügung
vor einem spanischen Notar wahrscheinlich die
sicherste Vorgehensweise.
Viele spanische Notare beurkunden auch zweisprachig
(spanisch und deutsch): Entweder beherrschen sie
selbst die deutsche Sprache fließend oder
sie ziehen einen allgemein vereidigten Übersetzer
hinzu. Damit schaffen Sie Sicherheit sowohl für
(spanischsprachige) Ärzte und Behörden
als auch für (deutschsprachige) Freunde und
Verwandte.
Hinzu kommt, dass ein spanischer Notar umfassend
mit den gesetzlichen Vorschriften vertraut ist
und Sie daher auch über den Inhalt und den
Umfang der Verfügung beraten kann.
Beurkundete Erklärungen haben stets den Vorteil,
dass sie ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden.
Spanische Notare müssen die Identität
und die Geschäftsfähigkeit des Erstellers
der Patientenverfügung genau prüfen.
Daher kann die Gültigkeit der Erklärung
im Ernstfall nur sehr schwer in Zweifel gezogen
werden.
Gleichermaßen empfehlenswert ist die Erstellung
einer Patientenverfügung vor dem Beamten
des Registers für Patientenverfügungen
im kanarischen Gesundheitsministerium (Consejería
de Sanidad). Ein Termin kann unter der Rufnummer
012 vereinbart werden. Personen, die der spanischen
Sprache nicht hinreichend mächtig sind, sollten
sich von einem vereidigten Übersetzer begleiten
lassen.

Im kanarischen Gesundheitsministerium
wird seit Juli 2006 ein zentrales Register für
Patientenverfügungen, das Registro de Manifestaciones
Anticipadas de Voluntad, geführt.
Die Anschriften lauten:
Consejería de Sanidad
Plaza Dr. Juan Bosch Millares, 1 - 4°
35004 Las Palmas de Gran Canaria
Consejería de Sanidad
Rambla General Franco, 53
38006 Santa Cruz de Tenerife
Bei Verfügungen, die vor einem spanischen
Notar erstellt wurden, ist die Registrierung freiwillig.
Sie erfolgt unter Vorlage Ihres Passes und der
Verfügung vor dem zuständigen Beamten
des Registers.
Eine solche Vorgehensweise empfiehlt sich, da
Ihnen und Ihrem Notar nach der - kostenlosen -
Registrierung eine Kennziffer zugeteilt wird,
unter der Ihre Patientenverfügung verwahrt
wird. Wenn Sie diese Kennziffer zum Beispiel in
Ihrer Brieftasche mit sich führen, ist es
nach Auffinden die Pflicht des Arztes oder des
Krankenhauses, sich über den Inhalt Ihrer
Verfügung zu informieren.
Die kanarischen Kassenärzte (medicos de la
seguridad social) haben Zugriff auf die Datenbanken
mit den registrierten Patientenverfügungen
und können diese im Bedarfsfall jederzeit
einsehen. Eine Patientenverfügung, die die
oben genannten Formvorschriften nicht einhält,
ist für die Kanarischen Inseln rechtlich
unwirksam und muss daher von Ärzten und Behörden
in Spanien nicht anerkannt und befolgt werden!
bb) Erstellen einer nach deutschem
Recht wirksamen Patientenverfügung
Gesetzlich ist die Patientenverfügung in
Deutschland nicht geregelt. Dennoch müssen
sich auch deutsche Ärzte bei Vorliegen einer
solchen Erklärung nach ihrem Inhalt richten.
Das folgt aus einer Grundsatzentscheidung des
Bundesgerichtshofs, der so das Selbstbestimmungsrecht
des Patienten auch dann noch schützt, wenn
dieser nicht mehr in der Lage ist, selbständig
zu entscheiden.
Die Missachtung des Patientenwillens kann für
den Arzt gegebenenfalls als Körperverletzung
strafbar sein.
Entgegen der weit verbreiteten Annahme haben Angehörige
und Ehegatten keinerlei Entscheidungsbefugnis
über die vorzunehmenden medizinischen Maßnahmen.
Ihre Einschätzungen spielen lediglich dann
eine Rolle, wenn der Wille des Patienten nicht
eindeutig festzustellen ist.
In Ermangelung einer gesetzlichen Bestimmung
gibt es in Deutschland weder inhaltliche noch
formelle Vorschriften für die Errichtung
einer Patientenverfügung.
Zum Zeitpunkt der Abfassung der Erklärung
muss der Patient jedoch einwilligungsfähig
gewesen sein, d.h. er muss die Bedeutung und Tragweite
dieser Erklärung erkannt haben.
Auch bei einer für den deutschen Rechtsbereich
erstellen Patientenverfügung ist in diesem
Zusammenhang die Beurkundung durch einen Notar
von Vorteil. Notare müssen die Identität
und die Geschäftsfähigkeit des Erstellers
der Patienten-verfügung genau prüfen.
Daher kann die Erklärung im Ernstfall nur
sehr schwer wegen angeblich fehlender Einwilligungsfähigkeit
für unwirksam erklärt werden.
Des weiteren wird empfohlen, die Patientenverfügung
so genau und individuell wie möglich und
in medizinischer Fachsprache abzufassen; hier
bietet sich ein vorheriges Gespräch mit dem
Arzt Ihres Vertrauens an. So vermeiden Sie eine
Unwirksamkeit Ihrer Verfügung auf Grund von
widersprüchlichen oder unklaren Aussagen.
Zudem können Sie sich für die Erstellung
einer in Deutschland wirksamen Patientenverfügung
an dem untenstehenden Muster orientieren.
Auch in Deutschland wurde mittlerweile
ein Zentrales Vorsorgeregister von der Bundesnotarkammer
eingerichtet.
Hier können Sie Ihre Patientenverfügung
registrieren lassen. Unter www.vorsorgeregister.de
können Sie Ihre Verfügung gegen eine
Gebühr von zur Zeit 15.- EUR online eintragen
lassen.

Eine andere Möglichkeit ist die
Anforderung eines Anmeldeformulars bei der Bundesnotarkammer:
Bundesnotarkammer
- Zentrales Vorsorgeregister -
Postfach 080 151
10001 Berlin
Im Unterschied zum kanarischen Zentralregister
verwahrt das deutsche Zentrale Vorsorgeregister
nicht das Dokument an sich, sondern nimmt nur
die wesentlichen Daten auf.
Die Verfügung selbst bleibt in Ihrem Besitz.
Problematisch ist schließlich oft noch,
dass die Patientenverfügung in Notfallsituationen
nicht vorliegt. Daher sollten Sie stets einen
Hinweis auf den Aufbewahrungsort mit sich führen,
zum Beispiel in der Brieftasche.
b) Änderung oder Aufhebung einer
Patientenverfügung
aa) Änderung oder Aufhebung einer Patientenverfügung
nach kanarischem Recht
Ihre einmal getroffene Verfügung können
Sie jederzeit durch Erklärung gegenüber
dem Register ändern oder aufheben. Wie dies
geschehen soll - ob mündlich oder schriftlich
- können Sie selber in der Patientenverfügung
bestimmen. Eine geänderte Verfügung
ersetzt die vorhergehende Version vollständig.
Daher müssen Sie auch diejenigen Punkte,
die unverändert beibehalten werden sollen,
wieder in die neue Version aufnehmen.
Heben Sie die Patientenverfügung auf, ohne
eine Neue zu erstellen, wird sie nach Ihrer entsprechenden
Mitteilung aus dem Register für Patientenverfügungen
entfernt.
bb) Änderung und Aufhebung einer
Patientenverfügung nach deutschem Recht
Ebenso wie die Erstellung ist auch die Änderung
oder Aufhebung einer Patientenverfügung in
Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Daher kann
die Verfügung von ihrem Verfasser jederzeit
sowohl schriftlich als auch mündlich aufgehoben
oder abgeändert werden. Wenn Ihre Patientenverfügung
im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen ist,
können Sie die Eintragung auf dem Postweg
ändern oder löschen lassen.
Dazu müssen Sie die bei der Eintragung erhaltene
Registernummer sowie die Buchungsnummer mitteilen.
2. Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
a) Vorbemerkung
Die Vorsorgevollmacht ist ebenso wie die Betreuungsverfügung
weder im spanischen noch im deutschen Recht geregelt.
Die folgenden Ausführungen gelten also gleichermaßen
für den spanischen und den deutschen Rechtsbereich.
b) Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine
andere Person dazu ermächtigen, Sie in rechtlichen
Angelegenheiten zu vertreten und für Sie
zu handeln, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage
sein sollten.
Bitte beachten Sie jedoch, dass die ermächtigte
Person grundsätzlich keiner Kontrolle unterliegt
und sie für ihre Entscheidungen auch keine
gerichtliche Genehmigung braucht. Eine Vorsorgevollmacht
sollten Sie daher nur in Erwägung ziehen,
wenn Sie der Person ohne jede Einschränkung
vertrauen. Sollte dies der Fall sein, hat die
Vorsorgevollmacht einen entscheidenden Vorteil:
Der oder die Ermächigte wird Ihre individuellen
Vorstellungen und Wünsche mit Sicherheit
besser kennen als ein gerichtlich bestellter Betreuer.
Ein Muster für eine Vorsorgevollmacht finden
Sie ebenfalls untenstehend. Auch dieses Muster
ist lediglich ein Vorschlag; für die individuelle
Abfassung rät das deutsche Konsulat zur Beratung
durch einen Rechtsanwalt oder Notar.
c) Betreuungsverfügung
Gibt es keine Person, der Sie die weiten Befugnisse
der Vorsorgevollmacht einräumen möchten,
können Sie bestimmen, wen das Gericht im
Ernstfall zum Betreuer bestellen soll.
Bei Existenz einer solchen Betreuungsverfügung
ist das Gericht gehalten, den darin geäußerten
Wünschen Folge zu leisten. Im Unterschied
zur Vorsorgevollmacht wird der so bestimmte Betreuer
gerichtlich kontrolliert und bedarf für bestimmte
Entscheidungen der gerichtlichen Genehmigung.
Ein Muster für eine Betreuungsverfügung
steht Ihnen zum Herunterladen zur Verfügung.
Auch hier empfiehlt sich eine Beratung durch einen
Rechtsanwalt oder Notar.
MUSTER:
BETREUUNGSVERFÜGUNG (PDF)
MUSTER:
PATIENTENVERFÜGUNG (PDF)
MUSTER:
VORSORGEVOLLMACHT (PDF)
Text: Deutsches
Konsulat, Gran Canaria
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