| Die
kanarischen Behörden behandeln Umzugsgut
und Handelsware gleichwertig.
Das bedeutet, dass ein Verzollungsvorgang
eingeleitet wird und Steuern und Zollgebühren
erhoben werden. Dies muss über eine Zollagentur
abgewickelt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen wird Steuerbefreiung
gewährt. Unter «Umzugsgut» fallen
prinzipiell nur gebrauchte Gegenstände für
den Haushaltsbedarf und Werkzeuge im Rahmen des
Hobbybedarfs. Darüber Hinausgehendes, z.B.
Baumaschinen und Neuwaren, sind grundsätzlich
wie Handelsware zu verzollen und zu versteuern.

Nicht
nur Residente, sondern auch Ferienhausbesitzer
können ihr Umzugsgut nach La Palma transportieren
und einführen.
Wichtigste Vorraussetzungen sind der Besitz
einer Steueridentifikationsnummer (NIE/NIF Nr.)
und ein Wohnnachweis in Form einer Escritura
beim Haus-/Wohnungskauf – nicht älter
als ein Jahr – oder ein mindestens 1 Jahr
gültiger Mietvertrag.
Die NIE/NIF Nummer kann man bei der Ausländerpolizei
beantragen. Wer nicht selbst gehen kann, schickt
einen Bevollmächtigten mit einer notariellen
oder einer vom spanischen Konsulat im Heimatland
beglaubigten Vollmacht. Auf Einhaltung der Formalitäten
achten die Behörden verstärkt, wenn
steuerfrei Einfuhr beantragt wird.
Über weitere Formvorschriften berät
Sie gerne die von Ihnen beauftragte Spedition,
die sich auch um das den Import von Umzugsgut
erleichternde sogenannte T2-Formular kümmert.
Damit wird bestätigt, dass es sich um Umzugsgut
handelt. Sowohl im Hafen als auch im Flughafen
können Kontrollen durchgeführt, kann
Umzugsgut plombiert zum Bestimmungsort verbracht
und dort einzeln überprüft werden.
Insgesamt dauert die Importabwicklung wenige
Tage, wenn sämtliche erforderlichen Dokumente
rechtzeitig und korrekt vorliegen. Länger
kann es dauern, wenn die Behörden zusätzliche
Dokumente einfordern, weil beispielsweise der
Verdacht besteht, dass ein Antragsteller auf
Steuerbefreiung bereits in einer anderen Gemeinde
gemeldet war oder dort im Computer registriert
ist.
La Palma Logistik,
Petra Stabenow |