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TOURISMUS
Touristengesetz

Im Jahr 1995 wurde ein spezielles kanarisches Touristengesetz erlassen.
Es heißt "Ley para la Ordenación del Turismo Canario" und wurde im Amtsblatt (Boletín) Nr. 48/1995 veröffentlicht.

In einigen Punkten weicht es von der festlandspanischen Gesetzgebung ab. Besonderen Wert legt dabei die kanarische Regierung auf administrative und fiskalische Kontrolle. Privatquatiere sind davon am meisten betroffen.

Diese können nicht mehr in Eigenregie vermietet werden. Der Besitzer muß Vermittlungsagenturen, Reiseveranstalter und –büros und so weiter mit der Belegung beauftragen oder selbst ein entsprechendes Gewerbe anmelden.
         In der Vergangenheit konnten zwei bis drei Urlaubsquartiere pro Besitzer ohne derartigen Aufwand vermietet werden.

Bislang in Eigenregie vermietete Privatunterkünfte verteuern sich dadurch, sei es, weil Vermittlungskosten anfallen, oder wegen des fiskalischen Aufwands, den die Betreibung eines Gewerbes mit sich bringt.
         Nichtresidente dürfen hier kein Gewerbe anmelden. Sie können eine Gesellschaft gründen – beispielsweise eine GmbH – mit einem hiesigen Representaten für die Geschäftsführung, oder eine Vermittlungsagentur mit der Vermietung ihres Ferienwohnsitzes beauftragen.

Mehrere Touristenunterkünfte in einer Anlage müssen zu 75 Prozent ihrer Anzahl touristisch genutzt werden. In einem Appartementhaus mit beispielsweise acht Wohneinheiten dürfen maximal nur zwei Quartiere für nichttouristische Zwecke verwendet werden.
         Die übrigen sechs sind zudem von einem einzigen Anbieter oder Vermittler zu betreuen.

Alle Einrichtungen, die in irgendeiner Form mit dem Tourismus zusammenhängen, sind in einem neuen Register einzutragen. Dazu gehören nicht nur Unterkünfte, sondern auch deren Anbieter oder Vermittler, Mietwagenverleihe, Bars und Restaurants, Anbieter von Ausflügen, Folkloreveranstaltungen und dergleichen mehr.

Nach wie vor müssen alle Urlaubsquartiere vom zuständigen Tourismusinspektor abgenommen werden.

Zuwiderhandlungen der Bestimmungen des neuen Gesetzes werden mit dramatischen Strafen geahndet. Geldbußen zwischen 5 und 50 Millionen Peseten (zwischen etwa 30.000 und 300.000 Euro) können verhängt, sowie die betroffenen Einrichtungen zeitweise oder definitiv geschlossen werden.
         Zudem können auch die Vermittler bei Zuwiderhandlungen belangt werden.

Aus: La Palma Info Nr. 10 Sommer/Herbst 1997
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