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Im Jahr 1995 wurde ein spezielles kanarisches
Touristengesetz erlassen.
Es heißt "Ley para la Ordenación
del Turismo Canario" und wurde im Amtsblatt
(Boletín) Nr. 48/1995 veröffentlicht.
In einigen Punkten weicht es von der festlandspanischen
Gesetzgebung ab. Besonderen Wert legt dabei die
kanarische Regierung auf administrative und fiskalische
Kontrolle. Privatquatiere sind davon am meisten
betroffen.
Diese können nicht mehr in Eigenregie vermietet
werden. Der Besitzer muß Vermittlungsagenturen,
Reiseveranstalter und büros und so
weiter mit der Belegung beauftragen oder selbst
ein entsprechendes Gewerbe anmelden.
In der Vergangenheit konnten zwei bis drei Urlaubsquartiere
pro Besitzer ohne derartigen Aufwand vermietet
werden.
Bislang in Eigenregie vermietete Privatunterkünfte
verteuern sich dadurch, sei es, weil Vermittlungskosten
anfallen, oder wegen des fiskalischen Aufwands,
den die Betreibung eines Gewerbes mit sich bringt.
Nichtresidente dürfen hier kein Gewerbe anmelden.
Sie können eine Gesellschaft gründen
beispielsweise eine GmbH mit einem
hiesigen Representaten für die Geschäftsführung,
oder eine Vermittlungsagentur mit der Vermietung
ihres Ferienwohnsitzes beauftragen.
Mehrere Touristenunterkünfte in einer Anlage
müssen zu 75 Prozent ihrer Anzahl touristisch
genutzt werden. In einem Appartementhaus mit beispielsweise
acht Wohneinheiten dürfen maximal nur zwei
Quartiere für nichttouristische Zwecke verwendet
werden.
Die übrigen sechs sind zudem von einem einzigen
Anbieter oder Vermittler zu betreuen.
Alle Einrichtungen, die in irgendeiner Form mit
dem Tourismus zusammenhängen, sind in einem
neuen Register einzutragen. Dazu gehören
nicht nur Unterkünfte, sondern auch deren
Anbieter oder Vermittler, Mietwagenverleihe, Bars
und Restaurants, Anbieter von Ausflügen,
Folkloreveranstaltungen und dergleichen mehr.
Nach wie vor müssen alle Urlaubsquartiere
vom zuständigen Tourismusinspektor abgenommen
werden.
Zuwiderhandlungen der Bestimmungen des neuen
Gesetzes werden mit dramatischen Strafen geahndet.
Geldbußen zwischen 5 und 50 Millionen Peseten
(zwischen etwa 30.000 und 300.000 Euro) können
verhängt, sowie die betroffenen Einrichtungen
zeitweise oder definitiv geschlossen werden.
Zudem können auch die Vermittler bei Zuwiderhandlungen
belangt werden.
Aus: La Palma Info
Nr. 10 Sommer/Herbst 1997 |