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Ausweispflicht
Einreisende aus EU-Mitgliedsstaaten werden bei Grenzüberschreitungen derzeit nicht auf ihre Identität überprüft.
Das entbindet nicht von der Pflicht, jederzeit einen gültigen Ausweis mit sich zu führen, denn in Spanien herrscht Ausweispflicht.
Aufenthalt Ausländer, die sich bis zu drei Monaten hier aufhalten, gelten als Urlauber.
Zur Identifizierung reicht ein Personalausweis; weitere Auflagen werden nicht gemacht.
Wer mehr als drei Monate hierbleiben will, muß vom Gesetz her bei der Fremdenpolizei seine Aufenthaltserlaubnis verlängern. Dabei wird nach Mitteln für den Lebensunterhalt gefragt und nach einer Adresse.
Die Erlaubnis wird dann wohl kaum abgelehnt werden. Eigentlich wird von dem Urlauber erwartet, daß er im voraus von seinem längerwährenden Aufenthalt hier weiß.
Bei Nicht-EG-Mitgliedern ist es erforderlich, vor Reiseantritt bei seinem zuständigen spanischen Konsulat ein Visum zu besorgen.
Für EG-Mitglieder gilt diese Regelung nicht mehr.
Bei längerwährendem Aufenthalt, zumal über sechs Monate hinaus, gilt die Bestimmung: Wo der Bürger sich mehr als 180 Tage nicht nur am Stück im Jahr aufhält, muß er resident werden.
Zwei Möglichkeiten stehen zur Auswahl:
1. Residenz ohne Erwerbstätigkeit und Residenz mit Erwerbstätigkeit
Im ersten Fall muß der Antragsteller nachweisen, daß er über die Mittel zu seinem Lebensunterhalt verfügt. Das geschieht normalerweise durch eine Bescheinigung einer hiesigen Bank, worin bestätgt wird, daß monatlich Devisen in Mindesthöhe von derzeit ungefähr 500,00 Euro auf das Konto des Antragstellers eingehen. Das Vorzeigen von Bündeln ausländischen Bargelds wird nicht akzeptiert.
Außerdem muß der Antragsteller nachweisen, daß er in irgendeiner Form sozialversichert ist. Der Nachweis muß übersetzt und beglaubigt sein oder nach Vorlegen der deutschen Bescheinigung stellt das Konsulat ein Zertifikat in spanischer Sprache aus.
2. Wer hier arbeiten will, kann das auf eigene Rechnung tun (cuenta propia) oder sich anstellen lassen (cuenta ajena).
Ausländer, die nicht zur europäischen Gemeinschaft gehören und momentan in Spanien leben, hatten eine Frist bis zum 31.07.2000, um ihre Papiere in Ordnung zu bringen. Alle die Ausländer, die nicht zur EG gehören und in Spanien einreisen möchten, um zu arbeiten, müssen ihre Papiere im Ursprungsland beim dortigen spanischen Konsulat vorab in Ordnung bringen (Arbeitsgenehmigung, Residencia). Nach Einreise in Spanien ist es ansonsten sehr schwierig bzw. fast unmöglich dies in Spanien genehmigt zu bekommen.
Bei der Arbeit auf eigene Rechnung gibt es zunehmend Schwierigkeiten. Besonders im handwerklichen Sektor werden in manchen Sparten keine Ausländer mehr zugelassen, wenn sie nicht eine entsprechende Berufsausbildung vorweisen können. Das liegt daran, daß Spanien in den letzten Jahren begonnen hat, für etliche Tätigkeiten Berufsausbildungen einzuführen, für die es vorher keine gab: Schlosser, Kfz-Mechaniker, Schreiner und dergleichen.
Im Anstellungsfall muß dem Antrag auf Residenz der Arbeitsvertrag beigelegt werden. Immer wird verlangt, daß der Arbeitende in die hiesige Sozialversicherung eintritt.
Spezielle Vorschriften gelten im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens; hier Residente, die im Ausland für ihre Tätigkeit bezahlt werden, können ihre Bezüge im Ausland versteuern und dort Mitglied einer Sozialversicherung sein.
Ein Antrag auf Residenz sollte tunlichst mindestens ein halbes Jahr vor Ablauf der legalen Aufenthaltsfrist gestellt werden. Teilweise über sechs Monate brauchen derzeit die Behörden nämlich für die Bearbeitung eines Antrags.
Antragsformulare und Auskunft über die aktuell geforderten Unterlagen erhalten Sie bei der:
Policia de Extranjeros (Ausländerpolizei),
Tel: 922 - 42 02 27, Santa Cruz de La Palma,
gegenüber der Plaza Alameda, nahe dem Columbus-Schiff.
Mo - Fr. 9.00 - 13.00 Uhr.
Banken und Post Banken und Postämter sind nur vormittags geöffnet.
Jeweils donnerstags haben die Zweigstellen der CajaCanarias von 17.00 Uhr bis 19.30 Uhr geöffnet. Geldautomaten findet man jedoch fast vor jeder Bank, auch vor dem Eingang von CONTACTO.
Führerschein
Finden Sie unter Führerschein und Punktesystem in Spanien
Konsulate
Finden Sie unter Wichtige Rufnummer - Behörden
Krankheitsfall Zwischen Spanien, Deutschland und Österreich bestehen Sozialversicher-ungsabkommen, nach denen man das Recht hat, sich hier im Krankheitsfall behandeln zu lassen.
Wer nicht bar bezahlen will, muß den sogenannten "E 111-Schein" vorzeigen. Er ist bei den jeweiligen Krankenkassen erhältlich. Mit ihm bekommt man eine kostenlose Behandlung in Krankenhäusern und staatlichen Ambulatorien.
Außerhalb dieser Institutionen praktizierende Ärzte sind Privatärzte. Ein Anspruch auf Erstattung der Privatrechnung im kassenüblichen Rahmen besteht zwar, besser beraten ist man jedoch, wenn man sich bei der Krankenkasse oder dem Reisebüro durch eine Auslandszusatzversicherung ohne Selbstbeteiligung gegen sämtliche Risiken absichert.
In besonders schweren Fällen sind Krankenrücktransporte nach Deutschland auf dem Luftwege möglich.
Kreditkarten Immer mehr Geschäfte und nahezu alle Restaurants bieten die Bezahlung per Kreditkarte an.
Sollten Sie Ihre Karte verlieren, so muß dies umgehend gemeldet werden, um Mißbrauch zu verhindern.
Nahverkehrsmittel Finden Sie unter Nahverkehrsmittel
Öffnungszeiten Lebensmittelgeschäfte:
Supermärkte von Mo.-Sa. durchgehend 8.00-20.00 h / 09.00-21.00 h
Kleinere Lebensmittelgeschäfte: 8.00-13.00 / 17.00-20.00 h.
San Martín Express in Los Llanos und Santa Cruz: täglich 07.00-24.00 h.
Spar Express (Los Llanos, Tago Mago): täglich 6.30-23.00 h
In Puerto Naos und Los Cancajos öffnen manche Supermärkte auch
an Sonn- u. Feiertagen bis 13.30 h.
Baustoff- und Eisenwarenhandel:
8.00-13.00 / 15.00-18.00 h. Juli-September: nachmittags geschlossen.
Alle anderen Geschäfte:
9.00-13.00 / 16/17.00-19/20.00 h Juli-September: nachmittags geschlossen.
Banken:
Mo-Sa 8.30/9.00-13.00/14.00 h
Post:
Mo-Sa 9.00-14.00 h
Behörden:
Mo-Fr 8.00-14.00 h
Verkehrsregeln
Finden Sie unter Verkehrsregeln
Telefonieren Fast alle öffentlichen Telefonkabinen sind mittlerweile sowohl für Münzen, als auch für hiesige Telefonkarten ausgerichtet.
Bequemer ist es , ein mit einem Gebührenzähler ausgestattetes Büro aufzusuchen (z.B. CONTACTO). Vielfach kann man sich auch dort zurückrufen lassen. Das ist besonders für Verbindungen mit dem Ausland angebracht, denn von Spanien nach Deutschland kostet das Telefonieren mehr als umgekehrt.
Bei Ortsgesprächen innerhalb der Provinz Teneriffa muß die Vorwahl 922 vorgewählt werden. Sondernummern wie der Notruf "112" benötigen diese Vorwahl nicht.
Die Vorwahl für La Palma von Deutschland aus ist 0034 für Spanien, 922 für La Palma. Danach wird die Nummer des Anschlußinhabers gewählt.
Von La Palma nach Deutschland wählt man die 0049 (für Deutschland), danach die Ortsvorwahl ohne Anfangsnull und dann die Teilnehmernummer (Beispiel Berlin: 0049-30-7734426).
R-Gespräche sind ebenfalls möglich. Wählen Sie 900 99 0049. Über diese Nummer werden Sie direkt mit einem Fernamt in Deutschland verbunden.
Von dort aus werden Sie mit dem gewünschten Teilnehmer auf dessen Kosten vermittelt.
Mobiltelefonnummern beginnen auf La Palma mit "6", nicht wie in Deutschland mit "0", eine Vorwahl benötigt man nicht. Gespräche über Mobil-Telefone aus Deutschland laufen über das spanische Netz.
Die spanische Telefónica rechnet dann mit der deutschen Telekom ab.
Wählen Sie für Gespräche ab La Palma nach:
Deutschland: 00-49-Vorwahl ohne Null + Anschlußnummer;
La Palma: 922 + Anschlußnummer;
La Palma Mobiltelefon: Mobil-Nummer.
Bei Benutzung eines hiesigen Mobil-Telefons gehen Sie ebenfalls wie oben vor.
Zollbestimmungen Die folgenden Bestimmungen gelten, da die Kanarischen Inseln nicht in die Zollunion integriert sind:
Der deutsche Zoll erlaubt, folgende Artikel abgabenfrei von den Kanaren nach Deutschland einzuführen:
1 Liter Spirituosen mit mehr als 22% Alkohol
oder 2 Liter Spirituosen mit maximal 22% Alkohol plus 2 Liter Wein,
500g Röst- oder 200g löslicher Kaffee, 200 Zigaretten
oder 50 Zigarren oder 100 Zigarillos
oder 250g Tabak, 50cl Parfüm, 250cl Toilettenwasser, Geschenkartikel
im Wert von ca. 58,00 Euro.
Import von Autos
Kraftfahrzeuge werden beim Import von den Kanarischen Behörden immer als Handelsware betrachtet. Eine Zoll- und Steuerbefreiung gibt es nur, (ca. 14% von den insgesamt ca. 26%) wenn das Fahrzeug mindestens ½ Jahr im Heimatland auf den Namen des Antragstellers zugelassen und in Betrieb war und wenn er vor weniger als 12 Monaten ein Haus gekauft bzw. einen entsprechenden Mietvertrag mit einer Mindestlaufzeit von ebenfalls 12 Monaten vorlegen kann. Außerdem wird eine Meldebescheinigung vom Rathaus verlangt, aus der ersichtlich ist, daß er dort weniger als 1 Jahr gemeldet ist.
Spanier und residente Ausländer müssen innerhalb eines Monats das eingeführte Fahrzeug rechtmäßig importieren; nichtresidente Ausländer haben dazu sechs Monate Zeit. (Fahrzeuge, die aus einem nicht EG Land kommen, können nach den sechs Monaten eine Verlängerung beantragen. Bei Fahrzeugen aus EG Ländern ist dies nur in ganz speziellen Fällen möglich, die dann vom Zollchef geprüft werden müssen). Der Zeitpunkt der Einfuhr ist nachzuweisen. Normalerweise geschieht das durch Vorzeigen des Fährtickets.
Es muß eine Zollagentur eingeschaltet werden.
Die dem Import folgende Zulassung kann nur auf den Namen der importierenden Person geschehen, oder der neue Halter durch Kaufvertrag nachgewiesen werden. Letzterer muß auch Besitzer des Fahrzeugs sein. Wenn das Auto als Umzugsgut eingeführt wurde, kann es erst nach Ablauf eines Jahres weiterveräußert werden (lt. Gesetz).
Der bürokratische Aufwand ist enorm. Ca. ein Dutzend Dokumente müssen bei diversen Stellen vorgelegt und das Fahrzeug mehrfach begutachtet werden. Es dauert 6 bis 10 Wochen, bis schlußendlich die nötigen Dokumente von den unterschiedlichen Behörden bearbeitet sind und man die neuen Zulassungspapiere in der Hand hält, vorausgesetzt, der TÜV (ITV) macht keine Schwierigkeiten.
Es ist deutlich, daß nicht sehr erwünscht ist, Fahrzeuge auf die Inseln zu importieren. Der Neuwagenverkauf soll nicht beeinträchtigt werden, zumal Spanien seine eigene Autoproduktion hat.
Die Kosten für anfallende Gebühren bewegen sich zwischen ca. 400,- und 500,- Euro, zzgl. der Kosten für die Abwicklung. Das Fahrzeug selbst wird mit ca. 26 % des Tageswertes belastet. Bei Nachweis, daß das Auto als Umzugsgut eingeführt wurde, belaufen sich die Kosten lediglich auf 11 % und bei Fahrzeugen unter 1.600 cm³ sind es nur 6 %. Eine notarielle Vollmacht sowie eine beglaubigte Paß- oder Personalausweiskopie (Kosten ca. 42,- Euro), ist nötig, wenn nicht der Besitzer selbst die Abwicklung übernimmt.
Umzugsgut
Umzugsgut wird von den kanarischen Behörden wie Handelsware behandelt. Es wird ein Verzollungsvorgang eingeleitet. Wenn nachgewiesen werden kann, daß die Voraussetzungen zur freien Einfuhr erfüllt sind, dann werden keine Steuer- und Zollabgaben erhoben.
Prinzipiell sollten im Umzugsgut nur gebrauchte Gegenstände für den Haushaltsbedarf enthalten sein.
Neue Sachen werden in keinem Falle zugelassen. Bei einer Kontrolle muß dann mit Problemen und einer Zuzahlung gerechnet werden.
Baumaschinen und -material, Werkzeug über den Hobbybedarf hinaus, also alles, was nicht zu dem Haushaltsbedarf des Umziehenden gerechnet werden kann, wird als Handelsware betrachtet und ist zu verzollen und zu versteuern. Entgegen früheren Gepflogenheiten muß der Umziehende nicht nachweisen, daß er Resident werden will oder bereits ist; auch Ferienwohnsitze können mit Umzugsgut eingerichtet werden.
Das Domizil muß lediglich in irgendeiner Form dokumentiert sein. Bei Eigentum geschieht das durch die Grundbucheintragung (escritura). Das Haus muß in der escritura eingetragen sein oder es muß die cédula de la habitabilidad erbracht werden.
Bei gemieteten Wohnungen und Häusern muß ein auf mindestens ein Jahr laufender Mietvertrag vorgelegt werden; er ist in jedem Fall beim Eigentumsregister (registro de la propiedad) anzumelden (alle mittel- und längerfristigen Mietverträge müssen dort gemeldet sein!). Der Kauf bzw. die Anmietung darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen.
Die Gemeinde muß außerdem bestätigen, daß das Haus oder die Wohnung bewohnt ist oder zu diesem Zweck eingerichtet werden soll. Es dauert einige Tage, bis dieses Zertifikat fertiggestellt ist.
Es wird unbedingt auf die Einhaltung aller Formalitäten geachtet, besonders daß Mietverträge eingetragen sind, sonst ist keine freie Einfuhr von Umzugsgut möglich. Bereits Residente dürfen nur bis 12 Monate nach der Erlangung der Residenz Umzugsgut frei importieren. Die einzelnen Posten des Umzugsgutes müssen in einer in spanisch geschriebenen Liste mit dem jeweiligen Wert aufgeführt sein. Mindestens zwei Exemplare sind nötig. Die Unterschrift des Umziehenden darf nicht fehlen. Es werden drei Unterschriften des Umziehenden benötigt unter:
- der Vollmacht zur Abwicklung des Vorganges;
- dem Antrag auf Zollbefreiung;
- dem Antrag auf Steuerbefreiung.
- Paß- oder Personalausweiskopien sind beizulegen, damit die Behörden die Unterschriften vergleichen können.
Unvermeidlich ist die Vorlage der Steuer- oder Ausländer-Identifikationsnummer (NIF oder NIE) des Umziehenden. Sie wird bei der Fremdenpolizei beantragt. Wer den Antrag nicht selbst stellen kann, übergibt die Angelegenheit einem Bevollmächtigten, dessen Vollmacht notariell beglaubigt sein muß.
Dies gilt ebenfalls für das oben erwähnte Zertifikat der Gemeinde. Vollmachten können auch im Heimatland von einem spanischen Konsulat beglaubigt werden. Außerdem wird ein sogenanntes T2-Formular verlangt. Einzelheiten über dieses Formular, sowie die gesamte Abwicklung des Umzugsgutes sollten Sie vorher unbedingt mit der hiesigen Spedition besprechen, die die Zollformalitäten für Sie erledigt.
Sendungen, die mit LTU nach La Palma eingeführt werden, benötigen kein T2-Formular mehr. Kontrollen auf die Richtigkeit der Angaben können im Hafen oder Flughafen gemacht werden. Es kommt auch vor, daß das Umzugsgut plombiert zum Bestimmungsort gebracht und dort Stück für Stück kontrolliert wird.
Die Kosten für die freie Einfuhr von Umzugsgut in einem 20-Fuß-Container sind derzeit mit einem Minimum von 100,- Euro anzusetzen, bei einem Zollwert von ca. 4.000,- Euro. Bei einer steuerpflichtigen Einfuhr kommen noch ggfls. AIEM abhängig von der Sendeart und 5% IGIC auf den Zollwert hinzu.
Die Abwicklung von Umzugsgut ohne Einfuhrsteuern bereitet oft Probleme, da Behörden zusätzliche Dokumente während der Abfertigung einfordern können, wenn z.B. der Verdacht besteht, daß der Importeur in einer anderen Gemeinde gemeldet war oder im Computer der Behörde registriert ist.
Aus: La Palma Info Nr. 18, Jahresausgabe 2001 - 2002 |