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ALLGEMEINES ZU LA PALMA
Merkblatt über das Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates in Spanien

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen kurzen Überblick über Ihre Rechte und Pflichten als Unionsbürger bei Wohnsitznahme in Spanien geben.

Die Botschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass alle Auskünfte zu spanischen Rechtsvorschriften nur unverbindlich sein können.
Bitte wenden Sie sich bei konkreten Fragen direkt an die zuständigen spanischen Behörden.


Informationsquellen:

Allgemeine Auskünfte über die Arbeits- und Lebensbedingungen in Spanien erteilt das
         Bundesverwaltungsamt
         Informationsstelle für Auslandstätige und Auswanderer
         Postfach 68 01 69
         50728 Köln
         Tel: 0221 - 758-0
         Fax: 0221 - 758 27 68
         www.auswandern.bund.de

Außerdem können Sie im Berufsinformationszentrum (BIZ) Ihres deutschen Arbeitsamtes in den blauen Europamappen länderspezifische Auskünfte für Arbeitnehmer in Spanien finden.
Die für den Bereich der Berufsberatung beim Arbeitsamt Frankfurt beschäftigten Europaberater können auf Spanien bezogene berufsspezifische Informationen geben:

         Arbeitsamt Frankfurt/Main - Berufsberatung -
         Fischfeldstr. 10-12
         60311 Frankfurt/Main
         Tel.: 069-21 71-2530/2586/2505
         Fax: 069-21 71 26 62

Wenn Sie beabsichtigen, sich in Spanien selbständig zu machen, können Sie auch allgemeine Hinweise bei der deutschen Handelskammer in Spanien erfragen:

         Camara de Comercio Alemana para España
         Avda. Pío XII, 26-28, 28016 Madrid
         Tel.: 0034-91 353 09 10
         Fax: 0034-91 359 12 13
         E-Mail: ahk_spanien@compuserve.es


Aufenthaltsrecht und Arbeitserlaubnis:

Jeder Staatsangehörige eines EU-Staates kann eine berufliche Tätigkeit in Spanien nach den hier geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausüben.
Die vorherige Einholung eines Visums bei den spanischen Auslandsvertretungen in Deutschland entfällt.
         Ebenso bedarf es keiner Arbeitserlaubnis.

Bei einem Aufenthalt von unter drei Monaten reicht für den bloßen Aufenthalt bzw. die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Arbeit ein gültiger Pass bzw. Personalausweis.
Es gibt weder eine Meldepflicht, noch bedarf es einer Aufenthalts- oder Arbeits-genehmigung.

Wenn Sie sich länger als drei Monate in Spanien aufhalten, sind Sie verpflichtet, sich bei dem spanischen Einwohnermeldeamt (Ayuntamiento) Ihres Wohnsitzes anzumelden (empadronamiento).
Dazu ist in der Regel die Vorlage Ihres deutschen Reisepasses und der Nachweis eines Wohnsitzes in der Gemeinde erforderlich (z.B. Mietvertrag, Vertrag über Untermiete, Nachweis von Grundeigentum etc.).
         Zudem müssen sich deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Spanien bei der für den Wohnort zuständigen Oficina de Extranjeros bzw. Policía de Extranjeros in das zentrale Register für EU-Ausländer eintragen.

In Madrid ist dies die
         Comisaría General de Extranjería y Documentación
         C/ General Pardiñas, 90
         28006 Madrid
         Tel.: 91 322 6814, Infos unter: 900 610 620, 900 150 000, www.mir.es.

Dort erhalten Sie die N.I.E. (Número de Identidad de Extranjero), die für das Alltagsleben in Spanien und auch für die Anmeldung bei spanischen Behörden (Seguridad Social, Hacienda) unerlässlich ist.

Für EU-Ausländer wird seit dem 01.04.2007 keine „tarjeta de residencia“ mehr ausgestellt.
Stattdessen erhalten sie eine gebührenpflichtige Bescheinigung über die Eintragung in das zentrale Register für EU-Ausländer (DIN A4-Format).
         Inhaber der „tarjeta de residencia“ müssen diese Bescheinigung erst beantragen, wenn ihre „tarjeta de residencia“ ihre Gültigkeit verliert.

Für die Eintragung sind erfahrungsgemäß folgende Unterlagen erforderlich:
         • Antragsformular
         • gültiger deutscher Reisepass

Familienangehörige, die nicht Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates bzw. der Schweiz sind, benötigen grundsätzlich noch ein Visum im Reisepass, welches vor der Einreise bei der zuständigen spanischen Auslandsvertretung einzuholen ist.
Das Antragsformular sowie genauere Informationen zum Verfahren erhalten Sie bei der Dirección General de Inmigración del Ministerio de Trabajo y Asuntos Sociales (Tel.: 91 363 90 71, 91 363 90 69, 91 363 71 08) oder unter http://extranjeros.mtas.es.

Deutsche Staatsangehörige, die in einer spanischen Stadt einwohnermelderechtlich erfasst sind und sich in das Wählerregister eingetragen haben, genießen zudem kommunales Wahlrecht.
Weitere Auskünfte erteilt die für Ihren deutschen Wohnort zuständige spanische Auslandsvertretung.

Für Deutsche im Ausland besteht keine Meldepflicht bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat).
Jedoch sollten Sie, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben, den Wohnort in Ihrem Reisepass bei der zuständigen deutsche Auslandsvertretung als für Sie zuständige Passbehörde entsprechend ändern lassen.

Bitte legen Sie hierfür bei der Passstelle der Botschaft (Tel.: 91 557 90 15) folgende Unterlagen vor:
         • Abmeldebescheinigung aus Deutschland
         • Anmeldebescheinigung für Spanien („certificado de empadronamiento“)
         • Geburtsurkunde
         • ggfls. Staatsangehörigkeitsausweis bzw Einbürgerungsurkunde

Bitte beachten Sie auch, dass Sie bei Umzug nach Spanien verpflichtet sind, Ihr Kraftfahrzeug auf spanische Kennzeichen umzumelden.
Hinsichtlich der Bedingungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Spanien erhalten Sie von der Botschaft ein entsprechendes Merkblatt.

Auslandsvertretung Deutschland, Stand April 2007

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